Motorrad CrashRichter entschied, dass Motorradfahrer mit Abweichungen im Fahrbahnbelag rechnen müssen und entschieden daher in einem aktuellen Fall gegen einen gestürzten Biker.

Mit dem Urteilsspruch (Az. 9 O 164/10) entschied ein Richter vom Landgericht Wiesbaden, dass eine mit Bitumen ausgebesserte und danach mit Sand bestreute Schadstelle im Asphalt, keinen besonderen Hinweis bedarf. Eine Besondere Kennzeichnung einer sichtbaren Gefahrenquelle sei somit nicht notwendig.

In diesem Fall verklagte ein gestürzter Motorradfahrer die Kommune auf 5.619,85 Euro. Der Motorradfahrer war bei Sonnenschein unterwegs, als er im letzten Moment, auf der flimmernden Fahrbahn, den Sand auf der Bitumenausbesserung sah, heftig ausweichte und mit ca. 50-60 km/h auf die linke Seite fiel. Nach seiner Auffassung hätte hier ein Warnschild des Straßenbauhofes stehen müssen.

Dies ist jedoch ein doppelter Trugschluss, wie der Richter aus Wiesbaden betonte. Ersten handelt es sich bei der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit um eine theoretische, die nur bei günstigen Verkehrsbedingungen gefahren werden darf und zweitens standen im Vorfeld zwei Baustellenschilder, die den Biker zumindest nachdenklich hätten machen müssen.

Hinweise auf sichtbare Gefahrenquellen, sind obendrein grundsätzlich nicht notwendig. Sind wie in diesem Fall, Schilder vor der Unfallstelle angebracht, so wird der Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgegangen.

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  • Kawasaki Ninja Burnout Fail
  • RoadRunner schrieb
    typischer Fail - voll lustig wie er aufeinma..