Dies gilt jedenfalls nach der Aussage des Bundesverfassungsgerichts für Hessen und Schleswig-Holstein.
Das dort praktizierte Verfahren zur automatischen Erfassung von Autokennzeichen, durch die Polizei, verstößt gegen das Grundgesetz. Betroffen sind nun auch die Regelungen der anderen Länder. Geklagt hatten 3 Autofahrer aus den beiden Bundesländern. Sie sahen sich durch den elektronischen Abgleich ihrer Nummernschilder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der erste Senat sagte weiterhin, dass die automatische Erfassung von Kennzeichen nicht anlasslos oder flächendeckend durchgeführt werden darf. Dies gilt insbesondere für Ermittlungen die den Begriff des Fahndungsbestandes enthalten. Was sich dahinter verbirgt, bleibt unklar. Weiterhin verstoßen die Regelungen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Ähnliche Regelungen existieren noch in sechs weiteren Bundesländern. (Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz) Für diese Länder wurde noch nichts beschlossen, da die Klage sich nur auf die oben genannten Bundesländer bezieht. Momentan wird nur das brandenburgische Polizeigesetz für verfassungskonform gehalten. Dort darf das Scanning nur dann zum Einsatz kommen, wenn z.B. eine schwere Straftat verfolgt würde oder eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Alle anderen müssen noch nachbessern und Anpassungen
durchführen.

Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Urteil vom 11. März 2008.
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  • Kawasaki Ninja Burnout Fail
  • RoadRunner schrieb
    typischer Fail - voll lustig wie er aufeinma..