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KG Berlin, Aktenzeichen: 12 U 138/05 – Urteil vom 06.06.2006

Die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, bedeutet nicht automatisch, dass bei einem Unfall mit einem Fußgänger der Fahrzeugführer Schuld hat und damit automatisch die Haftung trägt. Auf dieses Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam.

Zum Fall: Ein Fußgänger war beim Überqueren der Straße in ein Motorrad, das mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr, gelaufen. Der Passant wurde beim Aufprall durch die Luft geschleudert und verletzt. Vor Gericht betonte der Mann deshalb, er habe das Fahrzeug beim Betreten der Fahrbahn überhaupt nicht kommen gesehen. Das sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass der Motorradfahrer viel zu schnell gewesen war und er Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz habe. Die Berliner Richter hielten ihm allerdings entgegen, er habe sich nicht sorgfältig genug davon überzeugt, ob die Strasse überhaupt frei ist. Darauf deuteten die Berechnungen des vom Gericht bestellten Gutachters hin, der ein Fehlverhalten des Motorradfahrers ausschloss. Außerdem kritisierte das Gericht, dass der Fußgänger zum Überqueren der Straße nicht einen nur wenige Meter entfernten Gehweg mit Ampelanlage benutzt hatte. Das sei als ein grobes Verschulden zu werten, hinter dem die allgemeine Betriebsgefahr des Motorrads zurücktritt. Die Ansprüche gegen den Motorradfahrer wurden somit verworfen.

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  • Kawasaki Ninja Burnout Fail
  • RoadRunner schrieb
    typischer Fail - voll lustig wie er aufeinma..