Motorrad FahrschuleIn diesem Urteil entschieden die Richter vom Oberlandesgericht Nürnberg, dass ein Fahrlehrer zu 25 Prozent an einem Sturz eines Fahrschülers mit tragen muss, auch wenn er sich weigert entsprechende Schutzkleidung zu tragen.

In diesem Fall kam ein 16 Jähriger Fahrschüler mit Helm, Jacke und geeigneten Schuhen zu seiner zweiten Fahrstunde. Der Fahrlehrer wies den Schüler auf die fehlenden Handschuhe hin, worauf der Schüler antwortete, dass die Polizei es nicht beanstande, wenn keine getragen werden. Der Fahrlehrer akzeptierte dies und begann mit der Ausbildung. Zuerst ging es auf einen Übungsplatz. Die Aufgaben schaffte der Schüler, sodass es auf der Straße weiter ging. Dabei fuhr der Fahrlehrer mit ca. 30km/h vor dem Schüler her. Noch während der Fahrt erlitt der Anfänger einen epileptischen Anfall  und stürzte in einer Wiese. Bei dem Sturz erlitt er, durch Berührungen mit dem Motorrad an heißen Teilen, Verbrennungen dritten Grades an der linken Hand. Die Behandlungskosten beliefen sich auf 11.000€ die die Krankenkasse des Schülers von der Versicherung einforderte. Diese wollte dafür nicht aufkommen, sodass es vor Gericht ging.

Das OLG Nürnberg urteilte im Fall AZ: 2 O 7126/09, mit dem Hinweis auf § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung und bestätigten das Urteil aus der Vorinstanz (AZ: 4 U 1975/11), dass der Fahrlehrer bzw. seine Versuchung zu 25 Prozent Teilschuld trage. Als Grund gaben die Richter an, dass die Weigerung, Handschuhe zu tragen, erhebliches Selbstverschulden mit sich bringt. Weiterhin sind die Richter des Landes- als auch des Oberlandesgerichtes der Meinung, dass der Fahrlehrer nach der Weigerung des Schülers, die Fahrstunden absagen müsste. Auch heißt es vom OLG:

"Das Tragen von Handschuhen ist zwar keine Verpflichtung nach § 21a StVO; aus § 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung in Verbindung mit Anlage 2.1 ergibt sich für die Führerscheinklasse A1 u.a. das Tragen von Handschuhen als Ausbildungsinhalt. Dem war auch bei der praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen, um die notwendige Verzahnung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu erreichen. Es ist gerade die Aufgabe einer Ausbildung mehr zu vermitteln als das nach dem Gesetz absolut Notwendige … Der bloße mehrfache Hinweis auf das Tragen der Handschuhe genügte jedenfalls bei einem Minderjährigen nicht. Insbesondere ist ein Grund für seine Weigerung nicht ersichtlich. Es wäre gerade die Aufgabe der Ausbildung gewesen, das Bewusstsein für entsprechendes vernünftiges Verhalten zu wecken und ggf. entsprechende Konsequenzen zu ziehen.“

„Völlig unerheblich ist es auch, aus welchen Gründen es zu dem Sturz gekommen war. Das Tragen von Schutzkleidung, Handschuhen, Helmen etc. schützt unabhängig vom Grund eines Sturzes immer vor den Folgen des Sturzes.“

Betont wurde die Umsetzung der Theorie als auch der Praxis als zusammengehörige Teile der Ausbildung die nicht differenziert betrachtet werden dürfen (Anlage 2 und Anlage 3). D.h. dort steht in den Prüfungsrichtlinien das Handschuhe, Anlage 10, getragen müssen. Da die Ausbildung auf die Prüfung vorbereitet, sei es zwingend notwendig, diese auch bei der Ausbildung umzusetzen. Der Fahrschullehrer muss daher die Anordnung durchsetzen und hätte die Ausbildung nur mit geeigneten Handschuhen durchführen dürfen.

Dazu kommt, dass in diesem Fall der Fahrlehrer angestellter einer Fahrschule war, wodurch diese mithaftet: „Die schuldhafte Pflichtverletzung des Fahrlehrers stellt gleichzeitig eine Verletzung der aus dem Ausbildungsvertrag abzuleitenden vertraglichen Schutzpflichten des Fahrschulinhabers nach §§ 280, 278 BGB dar.“

Was bedeutet das nun? Für die Fahrschule heißt es, dass sie ausreichende Schutzbekleidung, Helm, Handschuhe, Schuhe, Hosen und Jacken haben muss. Dabei kann natürlich nicht davon ausgegangen werden, dass alle Größen vorrätig sind. Zumindest jedoch muss ein Rückenprotektor vorhanden sein. Fahrschulen die nur wenige Krad Schüler im Jahr ausbilden, sollten dann ggf. überlegen dieses einzustellen. Weiterhin sollten sie den angehenden Fahrschüler vor 
Vertragsabschluss, auf entsprechende Schutzkleidung hinweisen. Darüber hinaus ist es jedoch so, dass jeder der den Führerschein machen möchte, auch später ein Motorrad fahren will. D.h. er kann sich diese Schutzkleidung zuvor kaufen und bei der Ausbildung tragen. Vorteil ist die Gewöhnung an die Kleidung und das tragen der eigenen passenden Schutzausrüstung. Hier gilt übrigens nicht immer teuer ist besser. Die Fahrschule  beraten hier gerne.

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  • Kawasaki Ninja Burnout Fail
  • RoadRunner schrieb
    typischer Fail - voll lustig wie er aufeinma..