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LsozG NRW, Aktenzeichen: L 17 U 161/00 – Urteil vom 05.07.2002

Ein sogenannter Wegeunfall und damit ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nicht nur für das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Ein Wegeunfall liegt nach Auffassung des Landessozialgerichts (LsozG) NRW auch vor, wenn das Ziel ein anderer Ort ist, an dem sich der Versicherte mindestens zwei Stunden aufhalten will. Auf dieses Urteil aus Essen machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Zum Fall: Ein 53-jähriger Erzieher aus dem Kreis Euskirchen benutzte, wie auch sonst bei günstiger Wetterlage, für die knapp 50 km lange Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein Sportmotorrad. Auf dem Heimweg bemerkte er nach kurzer Zeit einen Defekt und kehrte zur Arbeitsstätte zurück, die allerdings bereits geschlossen hatte. Telefonisch setzte er sich mit einer Kölner Fachwerkstatt in Verbindung. Trotz der fortgeschrittenen Stunde wurde ihm zugesichert, dass dort der Defekt – wahrscheinlich am Vergaser – noch am selben Tag behoben werden könne. Er machte sich auf den Weg, verunglückte dann aber auf der Bundesautobahn in Richtung Köln und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Dass es sich dabei zweifelsfrei um einen versicherten Wegeunfall handele, bestätigte der 17. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil. Das Gericht wies aber gleichzeitig darauf hin, dass bei der Fortsetzung des Weges von der Werkstatt nach Hause kein Versicherungsschutz mehr bestanden hätte.

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  • Kawasaki Ninja Burnout Fail
  • RoadRunner schrieb
    typischer Fail - voll lustig wie er aufeinma..