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OLG Hamm, Aktenzeichen: 13 U 111/99 – Urteil vom 16.08.2000

Wer auf einer Straße mit Gegenverkehr zum Überholen ansetzt, muss die gesamte notwendige Strecke übersehen können. Dabei ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines möglicherweise entgegen kommenden Fahrzeugs einzubeziehen, stellte das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil fest, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben. Grund der Entscheidung war eine Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen in einer S-Kurve. Der beklagte Motorradfahrer hatte überholt und beim Wiedereinscheren den entgegen kommenden Wagen des klagenden Pkw-Fahrers gestreift. Nun ging es in erster Linie um die Frage, ob der Beklagte den Unfall allein schuldig verursacht hatte. Das Gericht hielt ihm einen schweren Fehler beim Überholen vor: Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von jeweils rund 65 Stundenkilometer hätte der Zweiradfahrer eine Wegstrecke von rund 200 bis 240 Meter überblicken müssen, um den Überholvorgang sicher beenden zu können. Tatsächlich konnte er wegen der Kurve aber maximal 100 Meter überschauen. Dem Pkw-Fahrer lasteten die Richter allerdings an, dass er in der Kurve nicht weit genug rechts gefahren war. Ein striktes Rechtsfahren sei auf einem unübersichtlichen Teilstück – wie beispielsweise auch vor Kurven – zwingend notwendig, argumentierten die Richter. Angesichts dieser Konstellation bekam der Motorradfahrer zwei Drittel, der Pkw-Fahrer ein Drittel des Schadens auferlegt.

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  • Kawasaki Ninja Burnout Fail
  • RoadRunner schrieb
    typischer Fail - voll lustig wie er aufeinma..