Falls der Verkauf eines frisierten Roller an eine vertrauenswürdige Person nicht möglich ist, dann darf dieser vernichtet werden. So hat es die erste Kammer des Verwaltungsgerichtes Mainz entschieden.

In diesem Fall war es so, dass sich eine Anwohnerin über ruhestörenden Lärm durch Jugendliche mit ungewöhnlich lauten Rollern beschwert hat. Die Polizei beschlagnahmte den Roller des hier betroffenen Klägers. Der Roller wurde technisch so verändert, dass er die zulässige Höschtgeschwindigkeit deutlich überschritt. Durch Veränderungen am Luftfilter und der Abgasanlage fuhr der Roller statt der erlaubten 50km/h lief der Roller knapp 100km/h. Nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung des Klägers mit der Polizei wurde der Roller sicher gestellt. Der Roller konnte in einer angemessenen Frist nicht an eine zuverlässige Person verkauft werden. Daher ordnete die Polizei die Vernichtung des Rollers an.

Die Richter beführworteten die polizeiliche Maßnahme, da durch die technischen Veränderungen die Betriebserlaubnis des Rollers erloschen ist. Daher ist die Sicherstellung durch die Polizei rechtens. Das Vernichten ist ebenso korrekt, da nicht gewährleistet werden konnte, das ein Käufer mit dem Roller in dem derzeitigen Zustand nicht im öffentlichen Straßenverkehr fahren würde.

1K825/07.MZ

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  • Kawasaki Ninja Burnout Fail
  • RoadRunner schrieb
    typischer Fail - voll lustig wie er aufeinma..